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Europäische Kernenergieagentur · Europäische Kernenergieagentur

§ 21 Europäische Kernenergieagentur

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls Nr. 1 zu dem Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finden Anwendung auf die Vertretung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) in der Agentur und ihrem Direktionsausschuß sowie auf die Teilnahme der Kommission der genannten Gemeinschaft an den Arbeiten der Agentur und ihres Direktionsausschusses.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1967-02-25