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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 118 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtMängel

Bedienungsmannschaften

In KraftAmtlicher Text

(1) Mängel an Seilfahrtanlagen sind so rasch wie möglich zu beheben.

(2) Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter oder einem zuständigen Betriebsaufseher Meldung zu erstatten. Diese haben die Seilfahrt bis zur Behebung des Mangels einzustellen.