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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 126 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

B. ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN

In KraftAmtlicher Text

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 5)

(1) Über die Ergebnisse aller Prüfungen sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung der Prüfung ersichtlich zu machen.

(2) Werden bei den Prüfungen Mängel oder Schäden festgestellt, so ist in den Aufzeichnungen auch deren Behebung zu vermerken. Der Vermerk ist von der für die Behebung zuständigen Person einzutragen und zu unterfertigen.

(3) Die Berghauptmannschaft kann dem Bergbauberechtigten Art und Form der Aufzeichnungen vorschreiben.

(4) Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr, jene über die Prüfungen nach §§ 128, 129, 130 Abs. 3 und 4, 134, 143 lit. b, 144 bis 150 und 152 jedoch wenigstens drei Jahre aufzubewahren.

(5) Die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 128, 129, 130 Abs. 3 und 4, 132, 134, 144, 145, 148, 149, 150 und 152 sind der Berghauptmannschaft zu melden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-01-09