Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 156 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtErlöschen der Seilfahrtbewilligung, Einstellung der Seilfahrt
V. Verschiedenes und Schlußbestimmungen römisch fünf. Verschiedenes und Schlußbestimmungen
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 5)
(1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt:
a) wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) oder der Betriebsleiter durch Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;
b) bei befristeter Erteilung durch Fristablauf;
c) wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei Monate nicht für Seilfahrt verwendet wurde und die Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung bewilligt hat (Abs. 2);
d) bei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen auflösenden Bedingung;
e) wenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen der in § 158 Abs. 3 genannten Voraussetzungen ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft geändert wurde (§ 5);
f) bei Widerruf.
(2) Die in Abs. 1 lit. c genannte Frist kann die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) oder des Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht und das Ergebnis der Untersuchung der Berghauptmannschaft vorgelegt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-01-09