Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 21 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen römisch zwei. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen
An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 5)
(1) Der Durchmesser der Seilscheiben muß bei Verwendung von Rundseilen wenigstens das 50fache des Seildurchmessers, mindestens aber 1,2 m betragen. Bei Verwendung von Flachseilen muß der Durchmesser wenigstens dem 60fachen Wert der Seildicke entsprechen.
(2) Für Seilscheiben, Ablenkscheiben und Seilscheibenachsen sind Werkbescheinigungen der Herstellerfirmen über den Werkstoff und die zulässige Art der Beanspruchung beizubringen. Seilscheiben und Ablenkscheiben müssen aus Stahl oder hochwertigem Gußeisen hergestellt sein.
(3) Seilscheiben und Ablenkscheiben müssen mit einem nicht leicht entzündlichen Futter ausgestattet sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-01-09