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Elektrische Leitungsanlagen, die sich ni · Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

§ 5 Elektrische Leitungsanlagen, die sich ni§ 5. Bewilligung von Vorarbeiten Paragraph 5, Bewilligung von Vorarbeiten

TEIL I TEIL römisch eins Grundsätzliche Bestimmungen in Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, soweit es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12 Abs. 1 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen. Dabei ist auf etwaige Rechte der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.