§ 8 Elektrische Leitungsanlagen, die sich ni§ 8. Erlöschen der Bewilligung Paragraph 8, Erlöschen der Bewilligung
TEIL I TEIL römisch eins Grundsätzliche Bestimmungen in Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, soweit es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12 Abs. 1 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)
Die Landesgesetzgebung hat Fristen für das Erlöschen der Bewilligung nach § 7 festzusetzen.