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Elektrische Leitungsanlagen, die sich ni · Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

§ 8 Elektrische Leitungsanlagen, die sich ni§ 8. Erlöschen der Bewilligung Paragraph 8, Erlöschen der Bewilligung

TEIL I TEIL römisch eins Grundsätzliche Bestimmungen in Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, soweit es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12 Abs. 1 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

In KraftAmtlicher Text

Die Landesgesetzgebung hat Fristen für das Erlöschen der Bewilligung nach § 7 festzusetzen.