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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 15 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Benennungen gelten für sechs Jahre und können erneuert werden.

(2) Im Falle des Todes oder Rücktritts einer Person, die in einem der beiden Verzeichnisse geführt ist, kann die Stelle, die sie benannt hat, für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger benennen.

(3) Die in die Verzeichnisse aufgenommenen Personen werden darin bis zur Benennung ihrer Nachfolger geführt.