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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 66 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 66

In KraftAmtlicher Text

(1) Wenn der Verwaltungsrat dies mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließt, wird der Änderungsvorschlag zum Zwecke der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung allen Vertragsstaaten zugeleitet. Jede Änderung tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar dieses Übereinkommens an die Vertragsstaaten die schriftliche Mitteilung abgesendet hat, daß alle Vertragsstaaten die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.

(2) Keine Änderung berührt die auf diesem Übereinkommen beruhenden Rechte und Pflichten eines Vertragsstaates, einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Stelle oder eines Angehörigen dieses Staates, die sich aus einer vor Inkrafttreten der Änderung erteilten Zustimmung zur Zuständigkeit des Zentrums ergeben.