§ 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern, auch wenn diese aus dritten Staaten kommen.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern, auch wenn diese aus dritten Staaten kommen.