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Rohrleitungsgesetz · Rohrleitungsgesetz

§ 26 RohrleitungsgesetzBestellung eines Geschäftsführers

In KraftAmtlicher Text

(1) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z. 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-13