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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 13 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 13

INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN

In KraftAmtlicher Text

Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 7 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.