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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 39 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 39

KAPITEL VI KAPITEL römisch sechs RAHMEN FÜR KONSULTATIONEN MIT DEN ÖLGESELLSCHAFTEN

In KraftAmtlicher Text

1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt wertet die Ergebnisse der Konsultationen mit den Ölgesellschaften und die von ihnen erhaltenen Informationen laufend aus.

2. Auf der Grundlage dieser Auswertungen kann die Ständige Gruppe die internationale Öllage und die Lage der Ölwirtschaft prüfen und beurteilen; sie erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht.

3. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft diese Berichte und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Maßnahmen; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01