Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 49 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 49
KAPITEL IX KAPITEL römisch neun INSTITUTIONELLE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Die Agentur hat folgende Organe:
–
einen Verwaltungsrat,
–
einen Geschäftsführenden Ausschuß,
–
Ständige Gruppen für
–
Notstandsfragen
–
den Ölmarkt
–
langfristige Zusammenarbeit
–
die Beziehungen zu Förderländern und zu anderen Verbraucherländern.
2. Der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführende Ausschuß kann mit Stimmenmehrheit jedes andere für die Durchführung des Programms erforderliche Organ einsetzen.
3. Die Agentur hat ein Sekretariat, das in den Absätzen 1 und 2 genannten Organe unterstützt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01