Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 54 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 54
STÄNDIGE GRUPPEN
1. Jede Ständige Gruppe besteht aus einem oder mehreren Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß wählt mit Stimmenmehrheit die Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Gruppen.