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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 54 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 54

STÄNDIGE GRUPPEN

In KraftAmtlicher Text

1. Jede Ständige Gruppe besteht aus einem oder mehreren Vertretern der Regierung jedes Teilnehmerstaats.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß wählt mit Stimmenmehrheit die Vorsitzenden und die Stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Gruppen.