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Abkommen über wirtschaftliche, wissensch · Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Libyen

§ 2 Abkommen über wirtschaftliche, wissensch

ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Beide Staaten werden die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen entwickeln. Diese Zusammenarbeit soll, unter anderem, die folgenden Bereiche umfassen:

a) Erdöl

b) Bauten und Konstruktion

c) Industrie und Know-how

d) Landwirtschaft und Neulandgewinnung

e) Energie

f) Austausch von Fachkräften, Experten und Universitätsprofessoren sowie Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Austausch von auszubildenden Fachkräften auf wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gebieten

g) Beteiligung an der Durchführung von Projekten im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungspläne

h) Beiderseitige Kontakte betreffend wissenschaftliche Zentren und andere Bereiche der Zusammenarbeit, die von beiden Staaten vereinbart werden.