AusfFG · Ausfuhrförderungsgesetz
§ 2 AusfFG
Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2012-12-29