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AusfFG · Ausfuhrförderungsgesetz

§ 2 AusfFG

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den Aussteller oder für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-12-29