Ausfuhrförderungsverordnung 1981 · Ausfuhrförderungsverordnung 1981
§ 15 Ausfuhrförderungsverordnung 1981Geltendmachung der Ansprüche aus Haftungsverträgen im Rechtsweg
(1) Die Abtretung von Ansprüchen aus der Garantie kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Haftungsverträgen im Rechtsweg können Ausschlußfristen vorgesehen werden.