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Satzung der Organisation der Vereinten N · Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

§ 26 Satzung der Organisation der Vereinten N

Artikel 26

In KraftAmtlicher Text

Übergangsbestimmungen

(1) Der Verwahrer beruft die erste Tagung der Konferenz ein; sie hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattzufinden.

(2) Die mit Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgestellten Vorschriften und Regelungen über die Organisation gelten so lange für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschließen.