Internationales Übereinkommen über tropi · Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
§ 26 Internationales Übereinkommen über tropiBeziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Artikel 26
Sobald der Gemeinsame Fonds seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation aus den Möglichkeiten des zweiten Kontos dieses Fonds vollen Nutzen, entsprechend den Grundsätzen, die im Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.