§ 9 Abkommen zwischen Österreich und China ü
Artikel 9
Dieses Abkommen gilt auch für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.