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Abkommen zwischen Österreich und China ü · Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

§ 9 Abkommen zwischen Österreich und China ü

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen gilt auch für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.