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EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im · EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

§ 12 EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die den Warenverkehr belastenden Förmlichkeiten soweit wie möglich abzubauen und bei Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Schwierigkeiten allseitig zufriedenstellenden Lösungen zuzuführen.