§ 13 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fr
Artikel 13
Auf Grund dieses Abkommens übermittelte Informationen sind vom Empfänger gemäß Artikel 5 Absatz 3 des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen zu behandeln.