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Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fr · Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

§ 15 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fr

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Informationen sind üblicherweise in der offiziellen Sprache der übermittelnden Seite abgefaßt. Die Vertragsparteien können sich auch fallweise auf die Benützung von Drittsprachen einigen. Bei der Übermittlung von Meldungen und Informationen gemäß Artikel 2 berücksichtigen die Vertragsparteien in ihrer Entscheidung über den Sprachgebrauch die Anforderungen der möglichst schnellen Übermittlung und Nutzbarkeit sowie der Vermeidung von Fehldeutungen.