EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II
§ 116 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla
AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN
Artikel 116
Die zuständigen Behörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warengruppen von den in Artikel 103 und 111 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.