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Schutzgebiet für die Heilquellen von Bad · Schutzgebiet für die Heilquellen von Bad Hall

§ 2 Schutzgebiet für die Heilquellen von Bad

In KraftAmtlicher Text

(1) In dem nach § 1 neu festgesetzten Schutzgebiet dürfen die im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Durchführung einzelner Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Art eine Ausnahme vom Abs. 1 bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.