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Übereinkommen über die frühzeitige Benac · Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

§ 2 Übereinkommen über die frühzeitige Benac

Benachrichtigung und Informationen

In KraftAmtlicher Text

Im Fall eines Unfalls nach Artikel 1 (im folgenden „nuklearer Unfall“ genannt) wird der in jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat

a) sofort unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden „Organisation“ genannt) die Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, sowie die Organisation von dem nuklearen Unfall, seiner Art, dem Zeitpunkt seines Eintretens und gegebenenfalls dem genauen Unfallort benachrichtigen und

b) umgehend den unter Buchstabe a bezeichneten Staaten unmittelbar oder über die Organisation sowie der Organisation die verfügbaren sachdienlichen Informationen nach Artikel 5 übermitteln, damit Strahlungsfolgen in diesen Staaten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.