HlG · Hochleistungsstreckengesetz
§ 2 HlG
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken
Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.