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Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuk · Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

§ 15 Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuk

Vorläufige Anwendung

In KraftAmtlicher Text

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.