Ausbildungsvorschriften für den Lehrberu · Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger
§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberu
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verweist auf
- Ausbildungsvorschriften für den Lehrberu Art. 6