Preisgesetz 1992 · Preisgesetz 1992
§ 13 Preisgesetz 1992Verschwiegenheitspflicht
Artikel II Artikel römisch zwei
Wer an einem Preisbestimmungsverfahren einschließlich des Verfahrens vor der Preiskommission, an einem Verfahren zur Anordnung eines Preisstopps oder an einem Verfahren über Anträge gemäß § 5 Abs. 1 teilnimmt, darf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 , sinngemäß, selbst wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-12-24
Verweist auf
- Preisgesetz 1992 Art. 46
- Preisgesetz 1992 § 5