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PrAG · Preisauszeichnungsgesetz

§ 13 PrAG

In KraftAmtlicher Text

(1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011 , in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-11-22