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HeizKG · Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

§ 15 HeizKGErsichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile

In KraftAmtlicher Text

Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Abgebers (Anm. 2) oder auch nur eines Abnehmers (Anm. 1) im Grundbuch ersichtlich zu machen.

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Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 15, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“ . Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.

Anm. 2: Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 15, … wird jeweils das Wort „Wärmeabgeber“ durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.“ Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-06-05