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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgar · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

§ 36 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgar

In KraftAmtlicher Text

Artikel 36

Beitritt

1. Jeder Staat, Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Vertragsparteien zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.