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EWR-Abkommen – Protokoll 11 · EWR-Abkommen – Protokoll 11

§ 13 EWR-Abkommen – Protokoll 11Kosten der Amtshilfe

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.