EWR-Abkommen – Protokoll 24 · EWR-Abkommen – Protokoll 24
§ 13 EWR-Abkommen – Protokoll 24Artikel 13
FRISTEN UND WEITERE VERFAHRENSFRAGEN
Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestimmungen gelten die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 57 auch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten, sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.