EWR-Abkommen – Protokoll 36 · EWR-Abkommen – Protokoll 36
§ 2 EWR-Abkommen – Protokoll 36Artikel 2
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.
Das Europäische Parlament und die Parlamente der EFTA-Staaten bestellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-12-06