BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 14 BO 1994
2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen
Ausgenommen von den Bestimmungen des § 4 sind Lenker,
1. die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
2. die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder
3. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder
4. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen
sofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01
Verweist auf
- BO 1994 Art. 106
- BO 1994 § 15
- BO 1994 Art. 33
- BO 1994 § 4