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BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

§ 14 BO 1994

2. TEIL Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen

In KraftAmtlicher Text

Ausgenommen von den Bestimmungen des § 4 sind Lenker,

1. die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder

2. die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder

3. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder

4. die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen

sofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01