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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

§ 13 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

In KraftAmtlicher Text

Artikel 13

Notifikation von Entwürfen von technischen Regelungen

1. Die EFTA-Staaten und Ungarn verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang XIII festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.

2. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und von Anhang XIII beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.