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Austro Control Gesellschaft mit beschrän · Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 10 Austro Control Gesellschaft mit beschränHaftung

Artikel I Artikel römisch eins

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die von Dienstnehmern der Austro Control GmbH in Wahrnehmung des in § 2 Abs. 1 und 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgabenbereiches in Vollziehung der Gesetze wem immer zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 . Der Dienstnehmer haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von den Dienstnehmern der Austro Control GmbH Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 , begehren.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Austro Control GmbH dem Bund jene Leistungen, welche dieser in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 erbracht hat, in vollem Umfang zu ersetzen.

(4) Soweit die Gesellschaft gemäß Abs. 3 Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen die Dienstnehmer der Gesellschaft auf Rückersatz gemäß Abs. 2 auf die Gesellschaft über.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1994-01-01