Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Austro Control Gesellschaft mit beschrän · Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 12 Austro Control Gesellschaft mit beschränBildung der ersten Organe

Artikel I Artikel römisch eins

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bestellung der Mitglieder der Geschäftsführung und des ersten Aufsichtsrates der Austro Control GmbH hat durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die ersten Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die von Arbeitnehmerseite entsandten, sowie dessen Vorsitzenden zu bestellen.

(3) Bis zur Bestellung der Geschäftsführung führt der Präsident des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Geschäfte der Austro Control GmbH.

(4) Bis zur Wahl eines Betriebsrates, welche innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat, übt die Personalvertretung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Funktion des Betriebsrates aus.