BZGü-VO · Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
§ 1 BZGü-VOGeltungsbereich
1. Abschnitt
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Zugang zum Beruf der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nah- und Fernverkehr.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2000-09-06