BZGü-VO · Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
§ 12 BZGü-VOWiederholung
3. Abschnitt Fachliche Eignung
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-05-19