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BZGü-VO · Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

§ 7 BZGü-VOAnmeldung zur Prüfung

3. Abschnitt Fachliche Eignung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Der Prüfungsanmeldung sind anzuschließen:

1. allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen oder bereits ausgestellte Bescheinigungen der Prüfungskommission gemäß § 14,

2. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.