BZGü-VO · Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
§ 9 BZGü-VOIdentitätsnachweis
3. Abschnitt Fachliche Eignung
Der Prüfungswerber hat bei Antritt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.