GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 364 GewO 1994n) Einziehung von Ausweispapieren
d) Anzeigeverfahren
zum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105
Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-01-01