GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 365g GewO 1994Daten aus dem Firmenbuch
d) Anzeigeverfahren
Die Gerichte haben der Behörde Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des GISA erforderlichen Daten sind dem GISA auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.