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GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994

§ 380 GewO 1994Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch die Gewerbeordnung 1973 aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Auf Angelegenheiten, die durch ausdrücklich aufrechterhaltene oder durch sonst aufrechtgebliebene gewerberechtliche Vorschriften geregelt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – soweit sie nicht schon unmittelbar gelten – anzuwenden.