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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschec · EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

§ 13 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschec

Artikel 13 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

In KraftAmtlicher Text

1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.

2. In Verfolgung dieses Zieles schließt jeder einzelne EFTA-Staat und die Tschechische Republik ein bilaterales Abkommen ab, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die den Handel in unangemessener Weise behindern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1994-02-14