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Abkommen über finanzielle und technische · Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

§ 7 Abkommen über finanzielle und technische

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die im Rahmen dieses Abkommens in die Republik Uganda entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.